Die Mitnahme des Lawinenairbags mit Kartusche (Cartridge Non-Refillable 300 Bar Steel, Carbon Cartridge Non-Refillable 300 Bar, Cartridge Refillable 207 Bar Alu) ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
- Ein Lawinenairbag und eine Kartusche pro Person
- Druckkartusche gefüllt mit Gas der Klasse 2.2 (alle Mammut/ Snowpulse Kartuschen sind mit Gas der Klasse 2.2 gefüllt).
- Druckkartusche darf nicht getrennt vom Lawinenairbag transportiert werden. Die Kartusche muss im Lawinenairbag in der dafür vorgesehenen Tasche transportiert werden.
- Der Backpack muss so verpackt sein, dass eine unabsichtliche Auslösung unmöglich ist (die Kartusche darf nicht in das Airbag-System geschraubt sein).
- Airbag muss mit Druckentlastungsventil ausgerüstet sein (alle Mammut/ Snowpulse Kartuschen sind mit einem Druckentlastungsventil ausgerüstet).
- Die Genehmigung der Luftverkehrsgesellschaft ist erforderlich.
IATA Tabelle 2.3A Gefahrgutvorschriften (Stand Januar 2019)
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